Die Europäische Genossenschaft (SCE)

Für wen sich die Alternative zur deutschen Rechtsform lohnt




Voraussetzungen für die Gründung einer SCE

Im Gegensatz zur deutschen Genossenschaft ist für die Gründung einer Europäischen Genossenschaft ("Societas Cooperativa Europaea", kurz SCE) ein Mindestkapital von 30.000 Euro notwendig, und zwar in Form von Genossenschaftsanteilen. Sollte sich also nur die Mindestanzahl von fünf Gründungsmitgliedern finden, müsste jedes Mitglied 6000 Euro in Anteilen zeichnen. Das Gesetz sieht aber auch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer Genossenschaft nach nationalem Recht in eine Europäische Genossenschaft vor. Bestehende Kooperativen, die bereits über eine hohe Anzahl an Mitgliedern verfügen, müssen sich über das Grundkapital daher weniger Sorgen machen.

Eine weitere Voraussetzung für die Gründung ist, dass mindestens zwei Mitglieder der Genossenschaft ihren Wohnsitz in unterschiedlichen europäischen Ländern haben. Auch können Genossenschaften mit Sitz in mehreren Ländern miteinander zu einer SCE verschmelzen. Da sich die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmensform Genossenschaft bzw. Kooperative von Land zu Land mitunter leicht unterscheiden, vereint die Europäische Genossenschaft Aspekte der unterschiedlichen Varianten. Dadurch eröffnet sie deutschen Genossenschaftsgründer*innen Möglichkeiten, die ihnen nach nationalem Recht verwehrt bleiben würden.

Unterschiede zur deutschen Genossenschaft

Ein wichtiges Merkmal der SCE ist, dass nicht zwingend das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ gilt. Stattdessen ist es möglich, Bedingungen zu formulieren, unter denen Mitglieder bis zu 5 Stimmen erhalten. Dabei darf deren Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft jedoch keine Rolle spielen. Maßgeblich können stattdessen die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Monat oder das Ausmaß der Verantwortlichkeiten im Betrieb sein.

Auch bei den Genossenschaftsanteilen ermöglicht die SCE mehr Flexibilität: Es können verschiedene Kategorien definiert werden, die sich hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn voneinander unterscheiden. Zudem kann eine SCE Wertpapiere ausgeben. Diese können sowohl von Mitgliedern als auch von Außenstehenden gezeichnet werden, stellen jedoch keine Anteile dar und verleihen weder Stimmrecht noch Mitgliedsstatus.

Verwaltungstechnisch hat man bei der Europäischen Genossenschaft die Wahl zwischen dem dualistischen System (Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung) und dem monistischen System (Verwaltungsorgan und Generalversammlung). Bei der zweiten Variante werden die geschäftsführenden und überwachenden Aufgaben in einem Organ vereint. Das letzte Wort hat aber auch hier immer die Generalversammlung.

Wer eine Europäische Genossenschaft in Deutschland gründet, muss sich trotzdem mit dem hiesigen Gesetzesrahmen auseinandersetzen. In vielen Punkten verweist die Verordnung nämlich auf das nationale Recht des Mitgliedsstaats, in dem die Genossenschaft ihren Hauptsitz betreibt. Im Fall von Deutschland ist damit auch die regelmäßige Prüfung durch einen Prüfverband verpflichtend.

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